Die Satzung

Vereinssatzung Climate Recharge 1850 e.V.

§ 1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Climate Recharge 1850 e.V.“ (CR 1850 e.V.).

(2) Der Sitz des Vereins ist Weingarten.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung des Natur- und Umweltschutzes.

(3) Ziel des Vereins ist die Klimagesundung durch Reduzierung von Kohlendioxid und anderen Treibhausgasen in der Atmosphäre.

(4) Zum Einen sollen hierfür nichtfossile Kohlenstoffquellen so in den Wirtschaftskreisläufen etabliert werden, dass der Verbrauch fossiler Kohlenstoffe nicht mehr erforderlich ist.

(5) Zum Anderen sollen Projekte und Maßnahmen zum nachhaltigen Abbau von Kohlendioxid und anderen Treibhausgasen in der Atmosphäre identifiziert und erforscht werden. Um die Umsetzung in nicht unerheblicher Größenordnung zu ermöglichen, soll schwerpunktmäßig erforscht werden ob und wie diese Projekte und Maßnahmen selbst finanziell gewinnbringend angewendet werden können.

(6) Der Verein kann selbst Forschungen durchführen, Forschungsaufträge vergeben, wissenschaftliche und öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen, Projekte und Maßnahmen durchführen, um interessierte Kreise und mögliche Investoren zu informieren.

(7) Der Verein kann für mit positivem Ergebnis geprüfte Maßnahmen und Projekte verschiedene Siegel, z.B. „klimaneutral 1850“ und „klimagesund 1850“ vergeben.

(8) Alle Ergebnisse werden der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

 

§ 3
Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

(3) Die Mitglieder[1] dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen dem Land Baden-Württemberg zu.

 

§ 4
Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres und juristische Personen werden.

(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:

  • ordentliche Mitglieder
  • Fördermitglieder
  • Ehrenmitglieder.

Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. 

(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei einer Ablehnung durch den Vorstand grundsätzlich und endgültig über die Aufnahme.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist mit sofortiger Wirkung jederzeit möglich. Er erfolgt durch Erklärung schriftlich oder per E-Mail gegenüber einem Vorstandsmitglied.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. 

 

§ 5 
Beiträge  

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. 

(2) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen und der Aufnahmegebühren regelt.
 

§ 6 
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
 

§ 7
Mitgliederversammlung  

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % der ordentlichen Vereinsmitglieder per E-Mail und unter Angabe des Zweckes verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt am folgenden Tage nach der Absendung der E-Mail. Die E-Mail gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekannt gegebene E-Mailadresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes per E-Mail vorzulegen.

(5) Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob im Einzelfall Öffentlichkeit zugelassen ist.

(9) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
 

§ 8 
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.

(2) Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes.

(3) Der Vorstand teilt sich die Aufgabenbereiche. Hier sollen z.B. die Aufgabenbereiche Schriftführung, strategische Entwicklung des Vereins, Mitgliedergewinnung und -pflege, Öffentlichkeitsarbeit und Finanzen arbeitsteilig übernommen werden.

(4) Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

(7) Der Vorstand bestimmt einen Sprecher.

(8) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten, die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 

§ 9 
Satzungsänderungen

(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
 

§ 10 
Beurkundung von Beschlüssen

(1) Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Soweit die elektronische Möglichkeit besteht kann die Niederlegung und Unterzeichnung auch elektronisch erfolgen.

 

§ 11 
Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

 

§12 
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Land Baden-Württemberg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 


[1] In der Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie bezieht sich auf Personen aller Geschlechter.

 

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